Sie befinden sich hier auf der: Startseite - Zusätzliche BetreuungsleistungGuten Morgen Teilstationäre Pflege ist die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege, abhängig von der jeweiligen Pflegestufe. Aufgrund des Nachrangs der stationären Leistungen der Pflegeversicherung wird teilstationäre Pflege nur gewährt, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, weil beispielsweise häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann.
Die Leistungen für teilstationäre Pflege betragen – nach § 41 SGB XI – monatlich (in €) maximal in Pflegestufe
Die Kombination von Pflegegeld, Pflegesachleistung und teilstationärer Pflege ändert sich durch die neu eingefügten Absätze 4-6 ab dem 1. Juli 2008 wie folgt: Wird die Tages- oder Nachtpflege gemeinsam mit der Pflegesachleistung in Anspruch genommen, dürfen die Aufwendungen insgesamt 150 % des Höchstbetrags nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI nicht übersteigen, die jeweiligen Höchstbeträge dürfen 100 % nicht übersteigen. Somit ergeben sich rechnerisch die folgenden Höchstbeträge:
Beispiel für die Pflegestufe III: Anteil der Pflegesachleistung 1470 EUR = 100 % des Höchstbetrags nach § 36 Abs. 3 Nr. 3a SGB XI, Restanspruch auf teilstationäre Pflege maximal 735 EUR = 50 % des Höchstbetrags nach § 41 Abs. 2 Nr. 3a SGB XI. Wird jeweils die Pflegesachleistung oder das Pflegegeld zu 100 % beansprucht, besteht ein zusätzlicher Anspruch auf bis zu 50 % der Leistung der Tages- oder Nachtpflege nach Tabelle a). Für die Inanspruchnahme von Tages- und Nachtpflege zusammen mit einer Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung gilt: Zusätzlich zur bisherigen Höhe der nach § 38 SGB XI kombinierten Leistung besteht ein Anspruch auf bis zu 50 % des Höchstbetrags der Tages- und Nachtpflege nach Tabelle a). Sind über die o. g. Höchstbeträge weitere finanzielle Mittel für die häusliche und/oder die teilstationäre Versorgung erforderlich und können diese Mittel nicht privat aufgebracht werden, kann Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) beantragt werden, die im Rahmen der Auffangfunktion der Sozialhilfe die fehlenden Leistungen übernehmen muss, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind. Quellen :Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Pflegeversicherung (Deutschland) aus der freien Enzyklopädie wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. In der wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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Vom Betreuungsrecht betroffen sind erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz..mehr lesen Damit ist die Gesamtheit aller körperbezogenen Tätigkeiten wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität und prophylaktische Maßnahmen, also Pflegeleistungen nach dem..mehr lesen
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