Sie befinden sich hier auf der: Startseite - PflegezeitGuten Morgen Wenn Sie berufstätig sind und sich für eine bestimmte Zeit selbst um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Pflegezeit nutzen. Pflegezeit bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten haben.
Anspruch auf Pflegezeit haben Sie, wenn Sie einen nah verwandten Menschen, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Die Pflegezeit müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber zehn Tage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich ankündigen. Sie müssen mitteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen. Möchten Sie nur eine teilweise Freistellung, müssen Sie angeben, wie Sie die Arbeitszeit verteilen möchten. Die Pflegebedürftigkeit des oder der nahen Angehörigen muss gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Im Fall der teilweisen Freistellung treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach teilweiser Freistellung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Grundsätzlich gilt: Sie können die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden. Ausnahmen: Die Pflegezeit endet vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn die gepflegte Person verstirbt, in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird.
Quelle: Ministerium für Gesundheit
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